Mit unserem Grundsicherungs-Rechner können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben. So erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob es sinnvoll ist, einen Antrag zu stellen.
Wichtig: Die Grundsicherung wird grundsätzlich ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung für frühere Monate ist in der Regel nicht möglich. Deshalb empfiehlt es sich, bei einem möglichen Anspruch rechtzeitig einen Antrag einzureichen.
So funktioniert der Rechner:
Füllen Sie einfach die nachfolgenden Felder mit Ihren Angaben aus. Das voraussichtliche Ergebnis wird Ihnen direkt unterhalb des Rechners angezeigt. Wenn Sie bei einer Angabe unsicher sind, klicken Sie auf das kleine Fragezeichen. Dort finden Sie eine Erklärung zum jeweiligen Feld.
Bitte beachten Sie: Das Ergebnis dient lediglich Ihrer ersten Orientierung und ist unverbindlich. Es ersetzt keine individuelle Prüfung durch das zuständige Sozialamt. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berechnung kann keine Gewähr übernommen werden.
Hinweis: Die Grundsicherung im Alter ist eine Sozialleistung für Menschen im Rentenalter mit unzureichendem Einkommen und Vermögen. Sie ist nicht mit dem sogenannten Grundsicherungsgeld gleichzusetzen.
Grundsicherungs-Rechner – einfach, schnell und unverbindlich
Ja bedeutet, dass Sie mit Ehepartner, Lebenspartner oder in einer vergleichbaren Partnerschaft zusammenwohnen. Dann gelten regelmäßig 506 € pro Person statt 563 € (Stand 2026). Geben Sie die gemeinsamen Wohnkosten an. Bedarf und Einkommen beider Partner müssen getrennt betrachtet werden; ein Einkommensüberschuss des Partners kann berücksichtigt werden. Bei Bürgergeldbezug des Partners gelten besondere Regeln. Diese Kurzberechnung kann den Partner nicht vollständig erfassen.
Geben Sie Ihre monatliche Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten und Heizung an. Grundsätzlich werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit sie örtlich angemessen sind. Bei selbst genutztem Wohneigentum können stattdessen bestimmte notwendige laufende Aufwendungen zählen. Überhöhte Kosten werden unter Voraussetzungen vorübergehend übernommen; die Einzelfallentscheidung trifft das Sozialamt.
Wählen Sie Ja, wenn Warmwasser in Ihrer Wohnung separat, beispielsweise mit Durchlauferhitzer oder Boiler, erzeugt wird und die Kosten nicht in den Heizkosten enthalten sind. Hierfür kann ein Mehrbedarf von gewöhnlich 2,3 % Ihrer Regelbedarfsstufe entstehen. Bei zentraler Warmwasserbereitung fällt dieser zusätzliche Pauschalbedarf grundsätzlich nicht an.
Wenn Sie ohne Partner ein oder mehrere minderjährige Kinder versorgen und überwiegend allein erziehen, kann ein Zuschlag entstehen. Bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren beträgt er regelmäßig 36 % der Regelbedarfsstufe 1; sonst grundsätzlich 12 % je Kind, maximal 60 %. Das Alter und die Zahl der Kinder sind für eine genaue Berechnung nötig; dieses kompakte Formular fragt sie noch nicht ab.
Ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zusätzlicher Bedarf von 17 % der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe vorgesehen.
Ein zusätzlicher Bedarf von grundsätzlich 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe kann bei nachgewiesener Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG zustehen. Entscheidend sind die Voraussetzungen des § 30 SGB XII. Als Nachweis kommt der Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechender Feststellungsbescheid infrage.
Haben Sie mindestens 33 Jahre anrechenbare Grundrentenzeiten oder vergleichbare Versicherungszeiten, kann ein Teil Ihrer gesetzlichen Rente frei bleiben: 100 € monatlich plus 30 % des darüber liegenden Betrags, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (2026 rechnerisch 281,50 €). Die Zeiten müssen nachgewiesen werden. Der Freibetrag für diese Rente ist vom Freibetrag für private zusätzliche Altersvorsorge zu unterscheiden.
Tragen Sie die monatliche gesetzliche Nettorente ein, etwa Alters-, Witwen- oder Erwerbsminderungsrente nach Abzug von Steuern und abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte müssen ihre Beiträge gegebenenfalls gesondert bei der Nettobetrachtung berücksichtigen; niemals doppelt abziehen. Rentenanteile aus freiwilligen Beiträgen können nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen als zusätzliche Altersvorsorge zu behandeln sein.
Geben Sie hier monatliche Leistungen aus zusätzlicher privater oder betrieblicher Altersvorsorge ein, zum Beispiel Betriebs-, Riester- oder Rürup-Renten sowie bestimmte freiwillig finanzierte Rentenanteile. Für begünstigte lebenslange zusätzliche Altersvorsorge bleiben 100 € monatlich und 30 % des über 100 € liegenden Betrags frei, insgesamt höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (2026 rechnerisch 281,50 €). Beispiel: Bei 150 € begünstigter Privatrente bleiben 115 € frei, 35 € zählen als Einkommen. Nicht jede Auszahlung erfüllt § 82 Abs. 5 SGB XII. Beispielsweise sind Unfall- und Fremdrenten nicht pauschal hier begünstigt; gegebenenfalls unter Sonstige Einkünfte eintragen.
Tragen Sie das bereinigte monatliche Nettoeinkommen aus selbstständiger oder angestellter Arbeit ein. Erforderliche berufliche Ausgaben wie Fahrtkosten oder Arbeitsmittel sollen bereits berücksichtigt sein. Vom bereinigten Erwerbseinkommen bleiben in der Standardberechnung weitere 30 % frei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Für Werkstattbeschäftigung und bestimmte Sonderfälle gelten abweichende Regeln.
Geben Sie sonstige grundsätzlich anrechenbare Nettoeinnahmen an, etwa Arbeitslosen- oder Krankengeld, anrechenbaren Unterhalt, Miet- und Pachteinnahmen oder bestimmte Vermögenserträge. Manche Leistungen zählen nicht beziehungsweise nur unter besonderen Voraussetzungen, beispielsweise Pflegegeld oder Einkommen eines minderjährigen Kindes. Einzelfälle bitte beim Sozialamt prüfen.
Hier gehören nur zusätzlich abzugsfähige monatliche Versicherungs- und Vorsorgebeiträge hinein, etwa eine angemessene Hausrat-, Haftpflicht- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, unter Voraussetzungen Sterbegeldversicherung oder geförderte Altersvorsorgebeiträge in der Ansparphase. Voraussetzung ist regelmäßig, dass Beitrag und Umfang gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind. Bereits bei einer angegebenen Nettorente berücksichtigte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erneut abziehen.
Wenn dein Test ein positives Ergebnis ergibt, kann es sich lohnen, einen Antrag auf Grundsicherung im Alter zu stellen. Das Ergebnis dient als erste Orientierung und zeigt dir, ob möglicherweise ein Anspruch besteht. Lass deinen individuellen Anspruch beim zuständigen Sozialamt prüfen, damit du keine finanzielle Unterstützung versäumst.