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Bürgerhilfe Pirna
Die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe muss bei der für die Hauptniederlassung zuständigen Behörde angemeldet werden.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer dem Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten oder ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalteten will, braucht eine gesonderte Erlaubnis, die beim external link:Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beantragt werden kann.
Neben dieser Aufstellerlaubnis wird zusätzlich für jeden Aufstellort eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Diese ist sowohl objekt- als auch personenbezogen. Wechselt der Aufsteller oder ändern sich die Räume, ist eine neue Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erforderlich.
Wo und wie viele Spielgeräte im Einzelfall aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der external link:Spielverordnung (SpielV).
Für die Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes wird eine Gebühr in Höhe von 90,00 Euro erhoben.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen.